Update vom 14.1.2022 – Ab sofort: 2G+ Regelung in den Sporthallen

der Erlass der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hat extreme Verschärfungen für den Sportbetrieb gebracht.

UPDATE 14.01.2022

Die aktuelle 15. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bis einschl. 09.02.2022 gültig.

Der Zugang zur Indoor–Sportstätte und –Sportanlage sowie die Teilnahme am Indoor–Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
– Personen, die geimpft sind,
– Personen, die als genesen gelten,
– Kinder, die unter 14 Jahre alt sind
– minderjährige Schülerinnen und Schüler (14 – 17 Jahre), sofern sie regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
und zusätzlich einen Testnachweis vorweisen können

Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
– noch nicht eingeschulte Kinder
geboosterte Personen (Definition siehe Kapitel „Geimpft, Genesen, Getestet“) Die 2Gplus–Regelung findet Anwendung auf die Indoor–Sportausübung.

Geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist, gelten als „Geboostert“. Folgende Kombinationen sind zu beachten:
– Geimpft–geimpft–geimpft
– Genesen–geimpft–geimpft (Genesen plus mindestens drei Monate → Erstimpfung → plus drei Monate → Zweitimpfung)
– Geimpft–geimpft–genesen (vollständige Immunisierung → genesen)
– Geimpft mit Johnson & Johnson (Geimpft plus vier Wochen → Zweitimpfung mit mRNA → plus drei Monate → Auffrischung mit mRNA)
Geboosterte Personen sind von der Testnachweispflicht im Rahmen von 2Gplus ausgenommen.

UPDATE 10.01.2022

Aktuell durch die 15. BayIfSMV bis zum 12. Januar 2022 gültig:

Der Zugang zur Indoor-Sportstätte und -Sportanlage sowie die Teilnahme am Indoor-Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
– Personen, die geimpft sind,
– Personen, die als genesen gelten,
– Kinder, die unter 14 Jahre alt sind
und zusätzlich einen Testnachweis vorweisen können

Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 14– bis 17 Jahren noch bis zum 12.01.2022 – auch in Ferienzeiten)
– noch nicht eingeschulte Kinder
– geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfdosis als Auffrischungsimpfung („Booster“ – nach Ablauf von 14 Tagen nach der Drittimpfung) erhalten haben und bereits im Besitz eines auf sie ausgestellten gültigen Impfnachweises sind

Geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben nach Ablauf von 14 Tagen nach der Drittimpfung, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist. „Geboosterte“ Personen sind von der Testnachweispflicht ausgenommen.

Getesteten Personen stehen folgende Personengruppen gleich und haben folglich weiterhin Zutritt bei 2Gplus:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Schultestungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 14 – bis 17 Jahren noch bis zum 12.01.2022)
– noch nicht eingeschulte Kinder
– geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfdosis als Auffrischungsimpfung („Booster“ – nach Ablauf von 14 Tagen nach die Drittimpfung) erhalten haben und bereits im Besitz eines auf sie ausgestellten gültigen Impfnachweises sind.

UPDATE 20.12.2021

Verlängerung der 15. BayIfSMV: Die 15. BayIfMSV wird bis 12. Januar 2022 verlängert. Mit der Neufassung gehen auch einige kleine Erleichterungen für den organisierten Sport in Bayern einher. Der Zugang zu Outdoor-Sportstätten unterliegt generell nur noch der 2G-Regelung. Für geboosterte Personen entfällt die Testpflicht als Zugangsvoraussetzung zur Sportausübung für Indoor-Sportarten ebenfalls. Des Weiteren wird die Übergangsfrist für ungeimpfte Jugendliche im Alter von 12 Jahren und 3 Monaten bis unter 18 Jahren bis zum 12. Januar 2022 verlängert.

Übergangsfrist (gültig ab 11. November 2021): Für Jugendliche im Alter von 12 Jahren und 3 Monaten bis unter 18 Jahren gibt es eine Übergangslösung zur Teilnahme am Sportbetrieb bis zum 12. Januar 2022. Dies gilt für Jugendliche, die regelmäßigen Schultestungen unterliegen.

Stand: 3.12.2021

Ab sofort haben Zutritt zu den Sportstätten (Stadthalle, Turnhallen der Grund- und Mittelschule, Veranstaltungssaal Hasenbergzentrum) nur noch Personen, die geimpft oder genesen sind und über einen negativen Testnachweis verfügen

= sogenannte 2G plus Regelung.

Es ist dabei egal, ob die Person aktiv Sport (Training und Spielbetrieb) treibt, als Ehrenamtliche/r tätig ist oder z.B. als Elternteil nur beim Umziehen helfen möchte.

Jede/r, der die Sporthalle betritt, muss die 2G plus – Regelung einhalten.

Der Testnachweis kann erbracht werden durch:

· einen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt),

· einen PoC-Antigentest (maximal 24 Stunden alt, z.B. aus einem Testzentrum oder einer Apotheke),

· einen unter Aufsicht durchgeführten Schnelltest (maximal 24 Stunden alt),

. ein Laienselbsttest, der vor Ort, vor Betreten der Halle und unter Aufsicht des Übungsleiters/Trainers durchgeführt wird (ein Selbsttest zu Hause reicht nicht aus).

Für die zur Verfügung Stellung der Tests und die Einhaltung der Regeln sind die Vereine/Veranstalter verantwortlich. Es kann stichpunktartige Kontrollen geben.

Ausgenommen von der Regelung sind derzeit:

  • Kinder, die noch nicht die Schule besuchen. Als Nachweis ist ein Ausweisdokument einzusehen. Hintergrund: Für sie gibt es noch keine zugelassenen Impfstoffe.

  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten (nicht als Zuschauer, Begleitperson etc.), soweit sie regelmäßigen Testungen (3x wöchentlich) unterliegen. Als Nachweis dient der Schülerausweis.

Hintergrund: Erst ab 12 Jahren kann man sich impfen lassen. Daher zählen Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monate als Ausnahme. Darüber hinaus (also zwischen 12 Jahre und 3 Monate bis einschl. 17 Jahre) gilt die Ausnahmeregelung nur noch bis 31.12.2021. Danach muss auch diese Gruppe entweder geimpft oder genesen sein.

Achtung:

Minderjährige Berufsschüler/innen unterliegen nur regelmäßigen Testungen, wenn sie Blockunterricht haben und in diesem Zusammenhang 3x wöchentlich getestet werden.

Für Schüler/innen ab 18 Jahren gelten die Ausnahmen nicht!

Des Weiteren ist grds. immer der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Anders sieht es bei Veranstaltungen und Turnieren aus. Hier gilt dann eine Kapazitätsgrenze von 25%. Falls Sie in diese Richtung etwas planen, kommen Sie bitte gesondert auf uns zu.

In der Halle gilt weiterhin FFP2-Maskenpflicht.

Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist grds. immer Maske zu tragen. Ob dies auch wieder für die aktive Sportausübung gilt, konnten wir aktuell noch nicht in Erfahrung bringen, da das Rahmenhygienekonzept Sport noch nicht angepasst wurde.

Beim Schulsport herrscht Maskenpflicht, damit wäre das grds. auch für den Vereinssport denkbar.

Auch die Personen-Begrenzungen in den Umkleiden und Toiletten sind weiter einzuhalten und die Handhygieneregeln sind zu beachten.

Wie Sie sehen, ist noch einiges ungeklärt. Auch die Hygienekonzepte müssen noch entsprechend angepasst werden. Dies geschieht in einem zweiten Schritt. Uns war es vorrangig wichtig, Sie über das wesentliche zu informieren.

Please follow and like us:
fb-share-icon
Social media & sharing icons powered by UltimatelySocial